Garantiebedingungen

Die NovaFixx GmbH (nachfolgend „Garantiegeber“), gewährt dem Kunden nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen eine Haltbarkeitsgarantie alle metallisch tragenden Komponenten der vom Kunden erworbenen Photovoltaik-Unterkonstruktion (nachfolgend „Produkt“).

§1 Garantieumfang
Der Garantiegeber garantiert, dass die statisch tragenden Metallkomponenten des Produkts innerhalb eines Zeitraums von 25 Jahren ab Kaufdatum frei von Material-, Herstellungs- und Korrosionsfehlern sind, die die bestimmungsgemäße Funktion des Produkts beeinträchtigen. Korrosionsbeständigkeit gilt im Rahmen der vorgesehenen Einsatzbedingungen. Aluminiumsysteme dürfen nicht in unmittelbarer Küstennähe eingesetzt werden (Mindestabstand 50 km zur Küste bzw. Einsatz von eloxiertem Aluminium). Wasserbarrieren sind zu vermeiden. Flugrost/ Weißrost stellt keinen Reklamationsgrund dar. Bei Freiflächensystemen muss die Auslegung auf die jeweilige Bodenchemie abgestimmt sein.
Die Garantie gilt ausschließlich für Produkte, die durch den Kunden als Endkäufer erworben und entsprechend den geltenden technischen Vorgaben, Montageanleitungen und Wartungsrichtlinien eingesetzt werden.

§2 Voraussetzungen der Garantie
Die Inanspruchnahme der Garantie setzt voraus, dass:
1. das Produkt fachgerecht gemäß den jeweils gültigen Montageanleitungen installiert wurde;
2. Sämtliche statischen, baurechtlichen und technischen Vorgaben sowie die Vorgaben eines mit der Planungssoftware Novasoft erstellten Statikreports oder eines von NovaFixx erstellten Statikgutachtens bzw. Statikreports wurden eingehalten.das Produkt ausschließlich innerhalb der vorgesehenen Einsatzbereiche verwendet wird;
3. das Produkt ausschließlich als definierte Unterkonstruktion (UK) innerhalb der vorgesehenen Systemgrenzen verwendet und die Ballastierung gemäß den Vorgaben korrekt ausgeführt wird;
4. die Einhaltung der gemäß Montageanleitung vorgeschriebenen Anzugsdrehmomente überprüft und dokumentiert wurde;
5. über jede Wartung ein schriftliches Wartungsprotokoll erstellt und aufbewahrt wird sowie dieses auf Anforderung zusammen mit einer eindeutigen Fotodokumentation und der länderspezifischen Meldungsnummer (z. B. SEE in Deutschland) vorgelegt werden kann;
6. von der Unterkonstruktion (UK) im Zuge der Montage sowie bei den regelmäßigen Wartungen Fotodokumentationen angefertigt und archiviert werden.
Die Wartung ist einmal jährlich fachgerecht durchzuführen. Sie umfasst insbesondere eine Sichtprüfung sowie die Überprüfung der Materialdicken.
Die Durchführung der Wartungen ist durch Wartungsprotokolle, Serviceberichte oder Rechnungen nachzuweisen. Der Kunde ist verpflichtet, diese Nachweise während der gesamten Garantiedauer aufzubewahren und dem Garantiegeber auf Verlangen vorzulegen.
Werden die vorgeschriebenen Wartungsintervalle überschritten oder kann ein entsprechender Nachweis nicht erbracht werden, erlischt die Haltbarkeitsgarantie mit sofortiger Wirkung.

§3 Garantieausschlüsse
Von der Garantie ausgeschlossen sind Schäden oder Mängel, die verursacht wurden durch:
a) unsachgemäße Montage, Nutzung oder Wartung;
b) Veränderungen oder Umbauten am Produkt ohne schriftliche Zustimmung des Garantiegebers;
c) Verwendung systemfremder Bauteile oder Zubehörteile;
d) normale Abnutzung, Verschleiß oder rein optische Beeinträchtigungen;
e) außergewöhnliche mechanische, chemische oder elektrische Einwirkungen, insbesondere aufgrund von Bodenverhältnissen oder Küstennähe;
f) höhere Gewalt, insbesondere Sturmereignisse außerhalb der für das Produkt ausgelegten Lastannahmen, Überschwemmungen, Erdbeben, Brand, Blitzschlag, Krieg, Vandalismus oder vergleichbare Ereignisse;
g) mangelhaften Baugrund, Bodensetzungen, nachträglich errichteten Nachbargebäuden mit Einfluss auf die Windberechnung oder sonstigen äußeren Einflüssen, die außerhalb des Einflussbereiches des Garantiegebers liegen.

§4 Geltendmachung von Garantieansprüchen
Garantieansprüche sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Kalendertagen nach Feststellung des Mangels schriftlich beim Garantiegeber geltend zu machen.
Der Kunde hat folgende Unterlagen vorzulegen:
• Kaufnachweis des Produkts,
• Dokumentation des Mangels,
• Nachweis der ordnungsgemäßen Wartungen gemäß Abschnitt II,
• gegebenenfalls weitere zur Beurteilung erforderliche Unterlagen.
Der Garantiegeber ist berechtigt, die betroffenen Komponenten zu prüfen oder durch Dritte prüfen zu lassen.

§5 Garantieleistung
Liegt ein Garantiefall vor, entscheidet der Garantiegeber nach eigenem Ermessen über:
• die Reparatur der betroffenen Komponenten,
• die Lieferung von Ersatzteilen oder
• den Austausch gegen gleichwertige Komponenten.
Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Rücktritt, Minderung, Schadensersatz, Ertragsausfall, entgangenen Gewinn sowie Demontage-, Transport-, Montage-, Aufräum- oder Folgekosten sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Die Garantieleistung beschränkt sich auf die Neulieferung der betroffenen Komponenten.

§6 Gesetzliche Rechte
Die gesetzlichen Gewährleistungs- und Produkthaftungsrechte des Kunden bleiben durch diese Garantie unberührt.

§7 Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen dieser Garantie bedürfen der Schriftform.
Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Garantie ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Juni 2026